Die Beteiligung am Konkursverfahren ist grundsätzlich gebührenfrei, solange vom Gläubiger keine Prozesse angestrengt werden. Die Abgabe von Kopien aus Konkurs- und/oder Geschäftsakten auf Verlangen des Gläubigers ist hingegen gebührenpflichtig. Allfällige Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35; https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19960496/index.html k).
Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt CHF 9; die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei (Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG). Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um CHF 40 für jede weitere halbe Stunde (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben. Für Telefongespräche kann eine Gebühr von CHF 5 erhoben werden (Art. 10 Abs. 1 GebV SchKG). Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann eine Gebühr von CHF 2 pro Kopie erhoben werden (Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG).
Der Kollokationsplan wurde vom 24. September 2021 bis 14. Oktober 2021 zur Einsicht aufgelegt. Der Nachtrag Nr. 1 wurde am 12. Oktober 2021 und der Nachtrag Nr. 2 wurde am 14. Oktober 2021 publiziert. Beide Nachträge wurden ebenfalls zur Einsicht aufgelegt.